Umfassende Änderungen der Mautstruktur: Das Dritte Mautänderungsgesetz im Überblick

Am 1. Dezember tritt das Dritte Mautänderungsgesetz in Kraft. Das Gesetz führt zu erheblichen Änderungen in der Mautstruktur und hat direkte Auswirkungen auf die Transportkosten. Die Lkw-Maut wird fast verdoppelt. Die neuen Mautsätze ab 1. Dezember 2023 finden Sie hier: www.toll-collect.de/go/tarife-neu

Die CO2-Differenzierung erfolgt anhand von fünf CO2-Emissionsklassen, die sich an EU-Vorgaben orientieren (beste Klasse ist CO2-Emissionsklasse 5, schlechteste Klasse ist CO2-Emissionsklasse 1). Die Einstufung erfolgt anhand der spezifischen CO2-Emissionen eines Fahrzeugs. Die CO2-Emissionsklasse des jeweiligen Kraftfahrzeugs kann mit dem CO2-Emissionsklassenfinder von Toll Collect ermittelt werden: https://www.toll-collect.de/de/toll_collect/rund_um_die_maut/co2_emissionen/co2_emissionen.html

Emissionsfreie Fahrzeuge sind bis zum 31. Dezember 2025 vollständig von der Lkw-Maut befreit und zahlen ab dem 1. Dezember 2026 einen um 75 % ermäßigten Mautteilsatz für die Wegekosten sowie die Mautteilsätze für Lärm und Luftverschmutzung.

Emissionsfreie Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 4,25 Tonnen sind dauerhaft vollständig von der Lkw-Maut befreit.

Ab dem 1. Januar 2024 werden derzeit nicht mautpflichtige Erdgasfahrzeuge mautpflichtig und entsprechend ihrer spezifischen Eigenschaften bemautet.

 

Umstellung auf technisch zulässige Gesamtmasse zum 1. Dezember 2023:

Die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm, Zulassungsbescheinigung I, Feld F.1) wird mautrelevant und ersetzt das zulässige Gesamtgewicht (zGG, Feld F.2). Dadurch können Fahrzeuge in eine höhere Gewichtsklasse eingestuft oder erstmals mautpflichtig werden. Bei Fahrzeugkombinationen mit einem zGG ab 7,5 Tonnen wird die Mautpflicht ausgelöst, wenn das Kraftfahrzeug ein zGG von mehr als 3,5 Tonnen aufweist.

 

Absenkung der Mautpflichtgrenze auf mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse zum 1. Juli 2024:

Die Mautpflicht besteht ab dem 1. Juli 2024 für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden.

Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen verwendet werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines handwerksähnlichen Gewerbes benötigt, oder zur Auslieferung handwerklich hergestellter Waren, sofern die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, sind von der Maut befreit.

 

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (www.balm.bund.de ) und von Toll Collect (www.toll-collect.de)

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