(Stand: Dezember 2013)

Gelangensbestätigung - DSLV aktualisiert Handlungsempfehlungen

Der DSLV hat seine Handlungsempfehlungen zu den neuen Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen aktualisiert. Zudem hat er die häufigsten Fragen hierzu in einem Fragen- und Antwortenkatalog zusammengestellt.

Der Deutsche Speditions- und Logistikverband e. V. (DSLV) hat seine Handlungsempfehlungen zu den neuen Umsatzsteuernachweisen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen aktualisiert. Diese können nachstehend als PDF-Dokument heruntergeladen werden. Darin weist der Verband insbesondere darauf hin, dass ein Spediteur gesetzlich nicht dazu verpflichtet ist, einen Umsatzsteuernachweis auszustellen oder zu beschaffen. Das liefernde Unternehmen, also der Verkäufer, benötigt den Nachweis, dass die Ware in ein anderes EU-Land „gelangt“ ist, um seine Rechnung an den Käufer umsatzsteuerfrei ausstellen zu können. Die Nachweisführung liegt also allein im Interesse der Kaufvertragsparteien.

Zudem stellt der DSLV klar, dass ein Spediteur keine Gelangensbestätigung ausstellen kann, da diese eine Bestätigung des Abnehmers/Lagerhalters ist, die Ware erhalten zu haben. Eine Spediteurbescheinigung umzubenennen in Gelangensbestätigung, ist ebenso falsch wie sie als Ausfuhrbescheinigung zu bezeichnen, da Ausfuhren nur Lieferungen ins Drittland und nicht in ein anderes EU-Land sind.

Der DSLV empfiehlt allen Speditionen, die bisherige Praxis zu überdenken, ihren Kunden für jeden innergemeinschaftlichen Transport automatisch eine Spediteurbescheinigung zukommen zu lassen. In Anbetracht der reduzierten Anforderungen an die Gelangensbestätigung erscheint es sinnvoll, die Spediteurbescheinigung nur im Einzelfall auf Wunsch des Kunden als Dienstleistung zur Verfügung zu stellen.

Aufgrund zahlreicher, immer wiederkehrender Fragen zur Gelangensbestätigung und den anderen zulässigen Umsatzsteuernachweisen hat der DSLV den nachstehend aufgeführten Fragen- und Antwortenkatalog erstellt.

Fragen und Antworten zu Umsatzsteuernachweisen für innergemeinschaftliche Lieferungen in Versendungsfällen

Was ist ein Versendungsfall?

Der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer beauftragen einen Spediteur/Frachtführer mit dem Transport. In Beförderungsfällen führen der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer den Transport selbst durch.

Wer ist der liefernde Unternehmer?

Der liefernde Unternehmer ist der Verkäufer.

Welche Umsatzsteuernachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen sind ab 1. Januar 2014 vorgeschrieben?

In Versendungsfällen: Gelangensbestätigung, Versendungsbelege, insbesondere Frachtbrief und Konnossement, Spediteurbescheinigung, Track and Trace-Protokolle und Spediteurversicherung (diese nur, wenn der Spediteur vom Abnehmer beauftragt ist)
In Beförderungsfällen: Gelangensbestätigung

Wer braucht den Umsatzsteuernachweis wofür?

Der Verkäufer benötigt den Nachweis, dass die Ware in ein anderes EU-Land „gelangt“ ist, um seine Rechnung an den Käufer umsatzsteuerfrei ausstellen zu können.

Ist der Spediteur verpflichtet, einen Umsatzsteuernachweis auszustellen oder zu beschaffen?

Nein, es besteht keinerlei gesetzliche Verpflichtung für den Spediteur.

Ist eine Gelangensbestätigung zwingend erforderlich?

Nein, der Umsatzsteuernachweis kann in Versendungsfällen mit anderen Belegen wie beispielsweise Spediteurbescheinigung, CMR-Frachtbrief und Track and Trace-Protokoll geführt werden.

Kann der Spediteur eine Gelangensbestätigung ausstellen?

Nein, die Gelangensbestätigung ist eine Bestätigung des Abnehmers, die Ware erhalten zu haben.

Sollte sich ein Spediteur verpflichten, die Gelangensbestätigung für seinen Auftraggeber einzuholen?

Nein, die Beschaffung und Aufbewahrung der Gelangensbestätigung ist Verladersache. Nur der Verkäufer kann den Abnehmer, seinen Vertragspartner, zur Unterschrift verpflichten. Der Spediteur hat keinerlei Handhabe, den Abnehmer/Empfänger im EU-Ausland zur Unterschrift zu bewegen.

Welche Angaben muss eine Spediteurbescheinigung enthalten?

Die Spediteurbescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers sowie Ausstellungsdatum,
  • Name und Anschrift des liefernden Unternehmers sowie des Auftraggebers
  • Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung,
  • Empfänger des Gegenstands der Lieferung und Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
  • Monat des Endes der Beförderung des Gegenstands der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
  • Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers, dass die Angaben in dem Beleg auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind, sowie
  • Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers.

Muss die Spediteurbescheinigung unterschrieben sein?

Bei elektronischer Übermittlung muss die Spediteurbescheinigung nicht unterschrieben sein. Bei Verwendung einer papiermäßigen Bescheinigung kann eine Unterschriftsbefreiung bei der zuständigen Landesfinanzbehörde beantragt werden.

Kann die Spediteurbescheinigung als Sammelbestätigung ausgestellt werden?

Die Spediteurbescheinigung kann als Sammelbestätigung

  • für Umsätze bis zu einem Kalendervierteljahr,
  • in jeder Form
  • zusammengesetzt aus mehreren Dokumenten, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben,

ausgestellt werden.

Was ist eine Spediteurversicherung?

Die Spediteurversicherung ist nur dem Namen nach neu. Es handelt sich um die heutige Versicherung des Spediteurs in Abholfällen (der Abnehmer beauftragt den Spediteur mit der Abholung der Ware), die Ware in ein anderes EU-Land zu befördern/versenden. Diese Variante der Spediteurbescheinigung kann nur ausgestellt werden, wenn der Spediteur vom Abnehmer beauftragt ist.

Müssen die vom Bundesfinanzministerium vorgeschlagenen Musterformulare verwendet werden?

Die Musterformulare sind nur ein Vorschlag der Verwaltung. Die Nachweise können in jeder Form, auch zusammengesetzt aus mehreren Dokumenten, erbracht werden.

Welche Anforderungen gelten für den CMR-Frachtbrief als Umsatzsteuernachweis?

Der CMR-Frachtbrief muss vom Warenempfänger unterschrieben sein. Zudem muss er vom Auftraggeber des Spediteurs, also vom Versender unterschrieben sein. Eine Unterschrift des Spediteurs als Auftraggeber des Frachtführers genügt nicht.

Genügt ein Track and Trace-Protokoll des Spediteurs?

Diese Variante der Nachweisführung gilt nicht nur für Kurierdienstleister, sondern für alle (Transport-)Unternehmen, die über ein elektronisches Sendungsverfolgungssystem verfügen.

Wie kann sich der Spediteur auf ein Kundengespräch zur Nachweisführung vorbereiten?

Siehe DSLV-Handlungsempfehlungen: www.dslv.org

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