Luftfrachtspedition

  • Berlin
Meldungen

Russland-Sanktionen: Verpflichtungserklärungen prüfen

Einzelne Airlines verlangen im Hinblick auf die Einhaltung bestehender Exportkontrollen und Sanktionen die Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung. Der DSLV rät dazu, die häufig weitreichend und pauschal gefassten Erklärungen wegen der unüberschaubaren Haftungsfolgen nicht ungeprüft zu unterzeichnen, zumal die Unterzeichnung eine unzulässige Boykotterklärung nach § 7 AWV darstellen könnte.

Die infolge des Ukraine-Krieges beschlossenen Sanktionen der EU gegen Russland führen dazu, dass Unternehmen von ihren Geschäftspartnern vermehrt die strikte Einhaltung von ausländischen Sanktionen und Embargos fordern. Das ist vom Grundsatz her nicht neu, jedoch kann die Unterzeichnung derartiger Verpflichtungserklärungen durch deutsche Unternehmen ein Risiko darstellen.

Beispielsweise verlangt eine Airline vor der Buchung von Fracht die Unterzeichnung einer Erklärung zur „Compliance of Export Control & Sanction - Letter of Commitment“. Diese Verpflichtungserklärung ist zum einen sehr weitreichend und pauschal gefasst. Der Punkt 2 „Indemnification“ fordert u. a., dass der Unterzeichner die Airline von allen Ansprüchen, Kosten, Schäden oder Haftungen aufgrund der Nichteinhaltung geltender Gesetze freistellt, was auch für den zugrunde liegenden Transportvertrag gelten soll.

Weder sind einschlägige Haftungskonstellationen hinreichend definiert noch ist eine Haftungssumme sonst gedeckelt. Welcher Haftungsfall konkret geregelt werden soll, bleibt unbestimmt, da alle erdenklichen Sanktionsregime pauschal erfasst werden, ohne dass klar ist, ob sie überhaupt einschlägig sind.

Neben der Frage, wie eine solch weitreichende Verpflichtungserklärung in der Praxis eingehalten werden soll, kann die Abgabe einer derartigen Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Inländer an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt, eine nach § 7 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) verbotene Boykott-Erklärung darstellen. Lediglich wenn eine Erklärung abgegeben wird, um die Anforderungen einer wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme (Embargo) eines Staates gegen einen anderen Staat zu erfüllen und gegen diesen anderen Staat ein durch die Vereinten Nationen, die EU oder Deutschland verhängtes Embargo besteht, liegt kein Verstoß vor.

Der DSLV rät dazu, derart weitreichende und pauschale Verpflichtungserklärungen nicht ungeprüft zu unterzeichnen, da die Haftungsfolgen unüberschaubar sind und die Unterzeichnung zudem als unzulässige Boykotterklärung nach § 7 AWV gewertet werden könnte. Als zulässige Alternative kommt die vom DSLV empfohlene Erklärung zur Exportkontrolle in Betracht.

Der DSLV weist in diesem Zusammenhang außerdem darauf hin, dass die ADSp 2017 Compliance-Regelungen enthalten, mit denen der Spediteur die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen garantiert, und der Absender (Auftraggeber) verpflichtet ist, den Auftragnehmer über Embargos zu informieren.

Kontakt

Portraitfoto von Reinhard Lankes
DSLV

Reinhard Lankes

Leiter Luftfrachtspedition | Binnenhafenlogistik | Marktbeobachtung und Statistik
DSLV Bundesverband Spedition und Logistik e. V.
Friedrichstraße 155-156 | Unter den Linden 24
10117 Berlin